Ein gleichstellungs- wie wirtschaftspolitisches Relikt patriarchalen Denkens
Die deutsche Wirtschaft schwächelt. Als einen der wichtigsten Gründe haben Regierung und Wirtschaft eine zu geringe Arbeitsleistung und den Fachkräftemangel ausgemacht. Den durch Migrant:innen zu beheben, stößt in Deutschland allerdings auf große Vorbehalte und die umworbenen ausländischen Fachkräfte zeigen wenig Interesse.
Als Lösungsansatz gerät die Beschäftigung der Bevölkerungsgruppe in den Blick, die sich bisher unterdurchschnittlich an der Erwerbsarbeit beteiligt – die verheirateten Frauen.
Begründet wird deren Unterbeschäftigung unisono mit fehlender außerhäuslicher Kinderbetreuung, auch wenn inzwischen nicht wenige Kommunen die kostensteigernde Unterauslastung ihrer Betreuungseinrichtungen beklagen. Doch dies ist nur ein Teil der Wahrheit. Die andere Seite ist das beharrliche Festhalten aller bisherigen Regierungen an einem tradierten patriarchalen Familienmodell, in dem der Mann als ›Ernährer‹ für die ökonomische Versorgung der Familie, die Frau dagegen für den Haushalt zuständig ist. Zwar ist mit der Familienrechtsreform von 1977 das »Letztentscheidungsrecht« des Ehemanns und die vordringliche Verpflichtung der Ehefrau zur Haushaltsführung aufgehoben worden, nicht aufgehoben wurden jedoch all die Regelungen, die der traditionellen Ehe mit einer geschlechtshierarchischen Arbeitsteilung finanzielle Vorteile bieten.
Das Ehegattensplitting im Steuerrecht Am bekanntesten ist das sogenannte Ehegattensplitting im Einkommenssteuerrecht, bei der die Einkommen beider Ehegatten zusammengezählt und eine gemeinsame Steuer aus einer speziellen Tabelle, der Splittingtabelle, ermittelt wird. Auswirkungen hat diese Methode aufgrund der progressiven Gestaltung der Einkommenssteuer, durch die nicht nur die Steuersumme, sondern auch der Steuersatz umso höher ist, je höher das Einkommen. So müssen ab 2026 bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 20.000 Euro 7,85 Prozent Steuer abgeführt werden, bei 140.000 Euro sind es im Unterschied dazu 35,92 Prozent. Würde es sich um ein Ehepaar handeln, müssten beide zusammen 28,39 Prozent Steuern zahlen, eine Ersparnis von immerhin rund 6.400 Euro. Würde das Einkommen von 160.000 Euro von nur einem Ehegatten erzielt, wäre die Ersparnis durch eine Zusammenveranlagung sogar 13.700 Euro. Die Zusammenveranlagung führt immer dann zu einer niedrigeren Steuer als eine Individualbesteuerung, wenn die Einkommen der Ehepartner unterschiedlich hoch sind und zwar umso mehr, je weiter die Einkommen auseinanderklaffen und je höher das Einkommen der besserverdienenden Person ist. Wenig Vorteile bringt das Ehegattensplitting unabhängig von der Verteilung bei niedrigem Gesamteinkommen, und im Fall gleicher Einkommen beider Ehepartner ist das Splitting wirkungslos.
Bei abhängig Beschäftigten entsteht allerdings ein Umsetzungsproblem durch die auf das individuelle Einkommen erhobene Lohnsteuer, die der Arbeitgeber einbehält und an das Finanzamt abführt ohne Kenntnis, ob und in welcher Höhe die Ehepartner:in ein eigenes Einkommen hat. Um auch hier das Splittingverfahren zu nutzen, helfen verschiedene Lohnsteuerklassen.
Bei der Lohnsteuerklasse 3, die von den meisten Paaren für den Partner mit dem höheren Einkommen gewählt wird, werden alle Vorteile des Splittings berücksichtigt und angenommen, dass die Ehepartner:in kein Einkommen hat. Geht diese selbst 26 einer abhängigen Beschäftigung nach, wird sie nach Steuerklasse 5 als Zuverdienende behandelt und sehr hoch, weit stärker als ein Single mit entsprechendem Einkommen, besteuert. Dadurch kann bei der Zuverdienenden der Eindruck entstehen, die Mühe der Erwerbsarbeit lohne nicht. Mit der fälligen Einkommensteuererklärung am Jahresende spielen die gewählten Steuerklassen zwar keine Rolle mehr, doch ist dem Steuerbescheid der jeweilige Beitrag der Eheleute nicht mehr zu entnehmen, so dass der Eindruck aus dem Gehaltszettel bleibt.* Bereits hier zeigt sich: Durch das Ehegattensplitting wird die Arbeit im Haushalt in einer traditionellen Ehe als Ersatz für die ansonsten von allen arbeitsfähigen Bürger:innen erwartete Erwerbsarbeit staatlich unterstützt
Die Sozialabgaben
Der Eindruck, Zuverdienst lohne nicht, wird noch verstärkt durch die Sozialabgaben in Höhen von rund 20 Prozent. Davon entfallen rund 10 Prozent auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung, aus denen immerhin ein Anspruch für eine eigene Altersrente beziehungsweise ein eigenes Arbeitslosengeld entsteht, ein Aspekt, der leicht vergessen wird, während die 10 Prozent für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sehr wohl als verzichtbar wahrgenommen werden, weil Ehepartner:innen ohne eigenes Einkommen bei einem sozialversicherungspflichtigen Ehepartner beitragslos mitversichert sind. Dabei geht es um erkleckliche Summen: Von den 74,5 Millionen Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zahlen 58,6 Millionen einen Beitrag. 15,9 Millionen sind ohne eigenen Beitrag mitversichert, darunter auch Kinder.
Ohne Frage steht allen Menschen unabhängig von ihrem Einkommen ein unbegrenzter Zugang zur Krankenversorgung zu. Problematisch an der Mitversicherung ist die Tatsache, dass dieser Solidarbeitrag ausschließlich von den gesetzlich Versicherten finanziert werden muss.
Selbständige, Beamte oder Gutverdienende oberhalb der Versicherungspflichtgrenze tragen hierzu nichts bei. Von der Kritik an den staatlichen Zuschüssen zur GKV wird das System der beitragslosen Mitversicherung kaum thematisiert.
Die besondere Förderung der Ehe bei Beamt:innen
Trotz je nach Bundesland unterschiedlicher Regeln für die Besoldung von Beamt:innen lässt sich eines feststellen: Der Staat fördert die Aufrechterhaltung einer patriarchalen Ehe bei seinen Beamten in besonderem Maß. So wird auf das Bruttoeinkommen ein sogenannter Familienzuschlag gewährt, den es in den meisten Bundesländern auch für Verheiratete ohne Kinder gibt.
Zudem werden bei der beitragslosen beamtenrechtlichen Unterstützung der Gesundheitsversorgung (Beihilfe) auch Ehepartner:innen mit Jahreseinkommen bis 20.000 Euro kostenlos einbezogen. Obwohl von der Beihilfe nur 50 Prozent (bei Pensionierten 70 Prozent) der Krankheitskosten übernommen werden und für den verbleibenden Teil eine private Versicherung abgeschlossen werden muss, zahlen die meisten Beamt:innen weniger für ihre Krankenversicherung als gesetzlich Versicherte – bei meist großzügigeren Leistungen. Zumindest bei höheren Einkommen eines alleinverdienenden Beamten gilt dies auch unter Einbeziehung der zusätzlichen Versicherungsbeiträge für die beihilfeberechtigte Ehepartner:in
Folgen von Trennung, Scheidung oder Tod des Partners, der Partnerin
Dass die Vorteile bei der Einkommensteuer und der Krankenversicherung nach Ende einer Ehe entfallen, ergibt sich aus der Logik des Systems, hat aber ganz unterschiedliche Folgen für die Betroffenen. Bei Scheidung und Trennung gibt es keine Verpflichtung der ehemaligen Ehegatten zur finanziellen Unterstützung – mit der Folge eines gravierenden Abstiegs insbesondere für die Frauen, die dem ›Ernährermodell‹ vertraut, in der Ehe ihren Beruf aufgegeben oder nur noch nachrangig verfolgt haben und nun als beruflich Dequalifizierte einen neuen Einstieg in die Erwerbsarbeit finden müssen und zudem kaum Chancen haben, die fehlenden Rentenpunkte aus der Zeit der Ehe nachzuholen. Prekär kann die Situation auch für Frauen mit Kindern werden, die zwar Anspruch auf Unterhaltszahlungen des Partners für die Kinder haben, jedoch wegen Zahlungsverweigerung der Väter nicht selten in Armut getrieben werden, da die eigentlich fälligen Ersatzleistungen der öffentlichen Hand oft nur zögerlich überwiesen werden. Diese Probleme sind vielfach beschrieben worden, ohne dass grundlegende Verbesserungen in Sicht sind.
Die finanzielle Unterstützung hinterbliebener Ehegatten
Interessanterweise scheinen sich die Bedingungen bei Tod eines Ehepartners bei der Rentenversicherung sukzessive den Bedingungen bei Scheidung oder Trennung anzunähern. Angesichts der Komplexität des Rentenrechts und seiner zahlreichen Veränderungen können hier nur die Grundprinzipien dargestellt werden:
Der hinterbliebene Ehegatte eines oder einer verstorbenen versicherungspflichtigen Beschäftigten kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente in Höhe von derzeit 55 Prozent der Rente, die die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt bezogen hat oder hätte, erhalten, wobei bis Ende 1985 dies für Witwer nur in Ausnahmefällen galt. Seit 1986 sind Witwer und Witwen formal gleichgestellt bei gleichzeitiger Reduzierung des Anspruchs für beide Geschlechter.
Besonders für Frauen bedeutend ist die Einführung der kleinen Witwen- oder Witwerrente, die für Hinterbliebene unter 46 Jahre gilt, es sei denn, sie erziehen ein Kind unter 18 Jahren. Diese Rente beträgt nur 25 Prozent der (fiktiven) Rente des oder der Verstorbenen und wird nur zwei Jahre lang bezahlt, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Witwe oder der Witwer nach der Übergangszeit selbst für den Lebensunterhalt sorgen kann. Auch das kann für Witwen, die dem Ernährermodell vertraut haben, bittere Folgen haben.
Zudem wird auch bei der großen Witwen- oder Witwerrente unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenes Einkommen teilweise rentenmindernd angerechnet.
Auch bei Wiederverheiratung geht der Rentenanspruch (der kleinen wie der großen Witwenrente) verloren – was insbesondere für Witwen gutverdienender Männer einen deutlichen finanziellen Verlust bedeutet, mit ein Grund für die im Vergleich zu Witwern weit niedrigere Wiederverheiratungsrate.
Deutlich großzügiger ist der Staat bei Hinterbliebenen von Beamt:innen. Zwar erhält der überlebende Ehepartner wie bei der gesetzlichen Rente nur 55 Prozent der Pension, die die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt bezogen hat oder hätte, doch führt das in sehr vielen Fällen zu einer deutlich höheren Pension entsprechend dem in aller Regel deutlich höheren Pensionsanspruch von Beamt:innen. Vor allem sind die Regelungen für die Anrechnung etwaiger eigener Einkünfte der hinterbleibenden Person großzügiger geregelt, auch gibt es keine Differenzierung zwischen großer und kleiner Witwenpension, ein zügiger Wiedereintritt in die Erwerbsarbeit wird hier also nicht mit gleicher Dringlichkeit erwartet.
Die Abschaffung der Eheförderung ist überfällig
Die auf dem Ernährermodell beruhenden Regelungen sind in vielerlei Hinsicht kontraproduktiv. Sie sind konträr zu den Absichten vieler junger Paare, es anders zu machen, und geeignet, sie letztlich doch den Verlockungen einer geschlechtshierarchischen Ehe erliegen zu lassen. Sie treiben insbesondere Frauen in eine ökonomische Sackgasse, aus der sie oft nur beschädigt herausfinden können. Notwendig wäre es, alle das überkommene Ernährermodell unterstützenden Regelungen zu streichen zugunsten einer Förderung einer alle Lebensphasen umfassenden ökonomischen Selbständigkeit von Frauen, egal ob verheiratet oder nicht. Das wäre auch ein Schritt zum Abbau der immer noch erschreckend hohen Zahlen von Gewalt gegen Frauen in allen Schichten der Gesellschaft. Die Abschaffung von Ehegattensplitting und Co. wird diese nicht verhindern, wäre aber ein wichtiges Signal gegen die patriarchale Vorstellung, die Ehe und Partnerschaft als hierarchisches Konzept missdeutet.
Ruth Becker war bis 2009 Professorin für Frauenforschung und Wohnungswesen in der Raumplanung an der TU Dortmund.
* Die mögliche Entscheidung für zweimal Steuerklasse 4 verteilt die Steuerlast beim Lohnsteuerabzug gerechter, doch ganz im Sinne des Ernährerlohn-Paradigmas fällt das Arbeitslosengeld bei Steuerklasse 3 höher aus als bei Steuerklasse 4, was bei arbeitslos werdenden Gutverdienenden schon einige hundert Euro im Monat ausmachen kann.
