Aus: LunaPark21 – Heft 31
Verfahren nach der Dublin-II bzw. III-Verordnung
Die Verordnung gilt in allen Ländern der EU und den Nicht-EU Schengen-Staaten Norwegen, Schweiz und Island. Sie besagt, dass Asylsuchende in dem Land einen Asylantrag stellen und das Asylverfahren durchlaufen müssen, in dem sie zuerst den Boden eines der Vertragsstaaten betreten.
Reist die Asylsuchende einfach weiter, hat der nächste Staat, der betreten wird das Recht, Asylsuchende in das Land zurückzuschicken, in dem sie zuerst den Boden eines der Vertragsstaaten betreten haben. Um dieses Prinzip durchzusetzen, wurde zusätzlich