150 Jahre § 218 im Strafgesetzbuch

Der Paragraf 218 steht seit 1871 im Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Wirft man einen Blick in die Geschichte, so wird deutlich, wie wenig es bei dem „Abtreibungsparagrafen“ um „Lebensschutz“ und Menschenwürde geht. Es geht um die Kontrolle weiblicher Reproduktionsfähigkeit und um die Durchsetzung von Macht- und Herrschaftsansprüchen. Für einen Schwangerschaftsabbruch sah das Gesetz eine Zuchthausstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Eine dem heutigen Paragrafen 219a StGB vergleichbares Werbe- oder Informationsverbot existierte damals nicht. Mit dem Slogan „Dein Bauch gehört Dir“ stritten Frauen bereits seit der Jahrhundertwende gegen den „Unrechtsparagrafen“ und für die Freigabe des Abbruchs. Sie wussten, dass restriktive Gesetze Schwangerschaftsabbrüche nicht verhindern, sondern nur erschweren und zum Klassenproblem machen. Vermögende ungewollt Schwangere fanden immer einen Arzt, der den Abbruch medizinisch sicher vornahm, w ährend arme Frauen gezwungen sind, illegal und unter prekären Umständen abzutreiben.

weiterlesen150 Jahre § 218 im Strafgesetzbuch