Müttererwerbstätigkeit: Zwei Schritte vor, einer zurück

Aus: LunaPark21 – Heft 31

„Das Recht der Frauen auf Erwerb“ forderte Louise Otto-Peters vor rund 150 Jahren. Schnee von gestern, sollte man meinen. Dem Recht der Frauen auf „Erwerb“ steht kein Gesetz mehr entgegen. Zwar war in der alten Bundesrepublik bis in die späten 1970er Jahre die Hausfrauenehe auch juristisch das „naturgegebene“ Leitbild, und bis zur Familienrechts-Reform im Jahr 1977 war Frauen eine Berufstätigkeit nur erlaubt, soweit dies mit ihren „Pflichten in Ehe und Familie“ vereinbar war (§ 1356 BGB). Aber seit der Abschaffung dieses sogenannten „Haushaltsparagrafen“ finden sich derlei Einschränkungen im Gesetz nicht mehr.

So lässt sich fragen: Warum dann noch Frauenförderpläne und Quoten? Tatsächlich wirkt die

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